Das
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung
und Landwirtschaft informiert:
Aufgrund
einer neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelung muss für
Hunde,
Katzen
und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union
grenzüberschreitend
verbracht
werden, grundsätzlich ein Pass nach einheitlichem Muster
mitgeführt
werden.
Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können,
d. h.
das
Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar
und die Kenn-
zeichnungs-Nummer
im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zu dem Tier
und
seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis
enthalten, dass
das
Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut
verfügt. Für aus Deutschland
stammende
Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens
21 Tage
und
längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt oder
als Wiederholungimpfung
längstens
12 Monate nach vorausgegangener Schutzimpfung und höchstens
12
Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde.
(Stand: 22.02.2005)
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